GKV / DKG / Energiehilfen
Schnelles Handeln nötig
Zum 1. März 2023 ist die von Care- und Bildungseinrichtungen langersehnte Ergänzungshilfen-Richtlinie zur (Teil-)Rückerstattung der gestiegenen Energiekosten in Kraft getreten. Wer die Erstattungen für die Monate Oktober 2022 bis April 2023 in Anspruch nehmen möchte, muss jetzt schnell sein: Der Antrag hierfür muss bis zum 15. März eingereicht werden.

VerpflegungsManagement, 06.03.2023 – Anfang November hatten Bund und Länder im Rahmen der Entlastungspakete für Verbraucher aufgrund der explodierenden Energiepreise auch ein Maßnahmenpaket für soziale Einrichtungen und Institutionen beschlossen: Ein Wirtschaftsstabilisierungsfonds in Höhe von zwölf Millionen Euro soll die Folgen der gestiegenen Gas-, Fernwärme- und Strompreise für Krankhäuser, Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen, Behindertenwerkstätten sowie Bildungs- und Forschungseinrichtungen abfedern.

Die Umsetzung dieses Entlastungspakets für Care- sowie Bildungseinrichtungen ließ bislang auf sich warten, ist nun jedoch mit Inkrafttreten der „Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes nach § 154 Abs. 3 Satz 1 SGB XI“ final beschlossen, teilt der GKV-Spitzenverband mit. Ab sofort können die Einrichtungen die Erstattung der Differenz zwischen ihrer monatlichen Brutto-Abschlagszahlung des Referenzmonats März 2022 und der aktuellen monatlichen abschlägigen Brutto-Vorauszahlung beantragen.

Doppelfinanzierungen unzulässig

Auf der Grundlage des in den Richtlinien festgelegten Antragsverfahrens zahlen die Pflegekassen die Ergänzungshilfen an die Pflegeeinrichtungen aus. Um eine Doppelfinanzierung zu vermeiden, sind jedoch öffentliche Zuschüsse und andere Unterstützungsmaßnahmen mit der Zielsetzung einer Entlastung der Pflegeeinrichtungen von gestiegenen Gas-, Fernwärme- und Strompreisen von der Pflegeeinrichtung anzugeben und bei der Berechnung der Ergänzungshilfe zu berücksichtigen.

Anspruch verfällt nach Fristende

Für die Antragstellung besteht jedoch schneller Handlungsbedarf. In der Richtlinie heißt es dazu: „Die erstmalige Beantragung ist spätestens 15 Arbeitstage (Montag bis Freitag) nach Inkrafttreten dieser Richtlinien gemäß Ziffer 9 mit den nach den Absätzen 3 bis 9 und 12 erforderlichen Angaben und Nachweisen nach Ziffer 5 bei der zuständigen Pflegekasse einzureichen.“

Für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen bedeutet dies, dass sie nun schnellstmöglich alle erforderlichen Unterlagen zusammenstellen und einreichen müssen. Anträge, die 15 Arbeitstage nach Inkrafttreten der Richtlinien eingehen, können laut Richtlinie nicht rückwirkend für die Monate seit 1. Oktober 2022 berücksichtigt werden. Für die Folgemonate ist die Ergänzungshilfe jeweils bis zum 15. des Folgemonats, letztmalig bis zum 15. Mai 2024 für den Monat April 2024 zu beantragen.

Erforderliche Unterlagen und Angaben

Folgende Angaben sind für die Erstattung der Ergänzungshilfe erforderlich:

  1. a) Name, Sitz und Institutionskennzeichen (IK) der Pflegeeinrichtung,
  2. b) Versorgungsform (teilstationäre oder vollstationäre Pflegeeinrichtung, Kurzzeitpflegeeinrichtung, stationäres Hospiz),
  3. c) Name und Anschrift des Trägers der Pflegeeinrichtung,
  4. d) Höhe der beantragten Ergänzungshilfe,
  5. e) Angabe des Monats bzw. der Monate, für den oder die die Ergänzungshilfe beantragt wird.

Jeweils getrennt nach leitungsgebundenem Erdgas, leitungsgebundener Fernwärme, leitungsgebundenem Strom sind zudem die Brutto-Vorauszahlungen für den genannten Referenzmonat und die beantragten Monate anzugeben, weitere Angaben zu den bestehenden Verträgen sowie etwaige erhaltene Zuschüsse zu nennen, heißt es in den Richtlinien.

Das Antragsformular und weitere Informationen stehen auf der Internetseite des GKV-Spitzenverbandes zur Verfügung: https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/pflegeversicherung/richtlinien__vereinbarungen__formulare/pflege_energie/2023_02_28_Pflege_Energie_Ergaenzungshilfen-Richtlinien_nach_154_SGB_XI.pdf

Ergänzungshilfen sind dringend benötigt

Laut der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) werden die versprochenen Ergänzungshilfen von den Einrichtungen dringend benötigt. Die im November zugesagten Energiehilfen aus dem beschlossenen Härtefallfonds seien bislang kaum oder gar nicht bei den Krankenhäusern angekommen. In einer Stellungnahme Ende Februar erklärt die DKG: „Nur etwa 37 Millionen der für den Zeitraum bis Dezember 2022 in Aussicht gestellten 710 Millionen Euro fließen in die Krankenhäuser. Konstruktionsfehler im Härtefallfonds machen es den Kliniken unmöglich, trotz der immens gestiegenen Kosten die Hilfen zu erhalten.“

Insolvenzwelle befürchtet

Kritik übt die DKG auch am Referenzzeitpunkt März, der maßgeblich für die Berechnung der Unterstützungshilfen ist. Dieser benachteilige die Krankenhäuser „eklatant“, denn der Energiemarkt habe bereits ab August 2021 auf die Versorgungsunsicherheiten mit stark gestiegenen Preisen reagiert. Weiter heißt es in der Stellungnahme: „Zum anderen benachteiligt der Vergleich mit März die Krankenhäuser systematisch. Der März ist grundsätzlich ein sehr energieintensiver Monat. Der Großteil der Krankenhäuser zahlt einen monatlichen Abschlag auf Basis des tatsächlichen Verbrauchs und keinen Jahresdurchschnittsabschlag. Der März-Abschlag ist demnach stets ein überhöhter Vergleichswert.“ Gerald Gaß, Vorstandsvorsitzender der DKG, befürchtet daher zahlreiche Insolvenzen von Krankenhäusern ab dem zweiten Halbjahr: „Rücklagen sind aufgebraucht, und die Banken verweigern vielfach weitere Kredite. Wir befürchten im zweiten Halbjahr 2023 eine lnsolvenzwelle, die massiv die Patientenversorgung in einigen Regionen gefährden wird.“

jb

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