Bundesfinanzministerium

Schädliche oder unschädliche Leistung?

Mit einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom März 2013 soll Umsatzsteuer für so genannte schädliche Leistungen klar geregelt werden. Betroffen von der Änderung sind auch Verpflegungsbetriebe im Care-Bereich.

VerpflegungsManagement, 15.05.2013 - Gemäß dem Schreiben des Ministeriums zur Änderung des Abschnitts 3.6 „Abgrenzung von Lieferung und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken" des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses können verzehrfertig zubereitete Speisen sowohl als ermäßigt besteuerte Lieferung mit sieben Prozent als auch als regelbesteuerte sonstige Leistung mit 19 Prozent besteuert werden.

Für Umsätze ab dem 30. Juni 2011 gilt Artikel 6 der Mehrwertsteuerverordnung (Verordnung (EU) Nr. 282/11 des Rates vom 15. März 2011, ABl. EU Nr. L 77 S. 1 (MwStVO)). Danach gilt: Wenn zubereitete oder nicht zubereitete Speisen und/oder Getränke abgegeben werden und dabei eine unterstützende („schädliche") Dienstleistung erbracht wird, die den sofortigen Verzehr ermöglicht, liegt eine sonstige Leistung vor (= 19 % USt). Auf die Komplexität der Zubereitung kommt es nach dem 30. Juni 2011 nicht mehr an.

Wertende Gesamtbetrachtung

Die Regelung betrifft nicht nur Imbissbetreiber, sondern auch Erbringer von Verpflegungsdienstleistungen in Kindertagesstätten, Schulen und Kantinen, Krankenhäusern, Pflegeheimen oder ähnlichen Einrichtungen. Erfasst sind außerdem Catering-Unternehmen und Mahlzeitendienste. Maßgeblich dafür, ob eine ermäßigt besteuerte Lieferung (7 % USt) oder eine sonstige Leistung (19 % USt) vorliegt, ist eine wertende Gesamtbetrachtung. Berücksichtigt werden dabei nur solche („schädlichen") Dienstleistungen, die nicht notwendig mit der Vermarktung der Speisen verbunden sind und mit 19 Prozent besteuert werden. Dazu gehören unter anderem das Servieren der Speisen und Getränke, die Bereitstellung von Bedienungs-, Koch- oder Reinigungspersonal oder die individuelle Beratung bei der Auswahl der Speisen und Getränke.

Zu den notwendig mit der Vermarktung verzehrfertiger Speisen verbundenen Dienstleistungen gehören unter anderem die Zubereitung von Speisen, der Transport der Speisen und Getränke zum Ort des Verzehrs, Nebenleistungen wie Verpackungen, Einweggeschirr und -besteck oder Leistungsbeschreibungen wie Speisekarten oder -pläne. Diese Dienstleistungen sind „unschädlich" und führen nicht zur Einordnung als sonstige Leistung. Vielmehr bleibt es bei einer ermäßigt besteuerten Lieferung mit sieben Prozent Umsatzsteuer.

Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums mit allen Angaben finden Sie unter http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/2013-03-20-Speisen-und-Getraenke.pdf?__blob=publicationFile&v=3

 



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